Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster bestätigte am Freitag eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und lehnte eine Beschwerde der Stadt Bonn dagegen ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. (18 B 950/24)
Die Stadt drohte dem Prediger nach Gerichtsangaben seine Abschiebung in das Kosovo an und verhängte eine Wiedereinreisesperre von 20 Jahren. Der Mann gefährde als Anhänger des politischen Salafismus die freiheitlich-demokratische Grundordnung, argumentierte die Stadt. Von ihm gehe eine Gefahr aus, weil er als Prediger aktiv sei, die radikale Szene unterstützte und Kontakte zu bekannten salafistischen Predigern pflege. Verbunden sei er außerdem mit Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der Clanszene.
Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Predigers beim Verwaltungsgericht Köln hatte Erfolg. Die von der Stadt Bonn dargelegten Gründe rechtfertigten keine Änderung des Beschlusses, befand nun das OVG. Eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Mann sei derzeit „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ anzunehmen, erklärte das Gericht in Münster weiter.
Dass dieser, wie von der Stadt Bonn angegeben, Teil eines salafistisch-dschihadistischen Radikalisierungszirkels sei und Gläubige zu radikaleren Predigern „geschleust“ habe, sei durch das vorgelegte Material nicht hinreichend wahrscheinlich belegt. Zudem habe die Kommune die Gefahren, die von dem Prediger konkret ausgingen und wegen derer er Deutschland verlassen sollte, nicht benannt.
Zugleich verwies das OVG auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie. Dieser gelte auch im Fall des Predigers, seiner deutschen Ehefrau und seiner drei Kinder.
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