Eine Polizeibeamtin darf ihre Elternzeit auf ihre 25 Jahre Dienstjahre in Wechselschicht anrechnen und damit ein Jahr früher in den Ruhestand gehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) im nordrhein-westfälischen Münster nach Angaben einer Gerichtssprecherin am Montag. Die Elternzeit müsse aus Gründen des Europarechts angerechnet werden, befand der zuständige Senat demnach. Die Klägerin war zuvor in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht in Köln gescheitert.
Die Polizeihauptkommissarin wollte demzufolge mit 61 statt mit 62 Jahren in den Ruhestand gehen und klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Nach dem Landesgesetz darf sie den Ruhestand um ein Jahr vorziehen, sofern sie nachweisen kann, dass sie 25 Dienstjahre im Wechselschichtdienst geleistet hat. Die Klägerin zielte darauf, dass dabei auch ihre geleistete Elternzeit zu berücksichtigen sei.
Das OVG gab ihrer Berufungsklage statt und verwies der Gerichtssprecherin zufolge auf eine sogenannte Vereinbarkeitsrichtlinie der Europäischen Union. Der Richtlinie zufolge darf jemand, vereinfacht gesagt, nicht deshalb nicht in den Genuss von etwas kommen, nur weil er oder sie in Elternzeit war, sagte die Gerichtssprecherin. ,Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zu.
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