Sieben Monate nach einer Brandattacke auf Einsatzkräfte in einem Hochhaus im nordrhein-westfälischen Ratingen hat das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Außerdem stellte das Gericht in dem Urteil am Mittwoch die besondere Schwere seiner Schuld fest, wie eine Gerichtssprecherin sagte. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung des 57-jährigen Frank P. weitestgehend ausgeschlossen.,Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes und anderer Delikte. Mit dem Strafmaß folgte es der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte in ihrem Plädoyer keine konkrete Strafforderung formuliert, aber angezweifelt, ob der Angeklagte das Ausmaß der von ihm verursachten Feuerwalze hätte erahnen können.
P. hatte mehrere Liter Benzin in seiner Wohnung in Richtung einer Polizistin geschüttet und entzündet, nachdem Einsatzkräfte zu seiner Wohnung gekommen waren. Diese waren von der Hausverwaltung gerufen worden, weil Nachbarn die Mutter von P. seit geraumer Zeit nicht gesehen hatten und der Briefkasten überfüllt war.,Am Tattag näherten sich eine Polizeibeamtin und ihr Kollege sowie sieben weitere Rettungskräfte der Wohnung im zehnten Stockwerk. Trotz Klingelns öffnete niemand, so dass die Einsatzkräfte die von innen mit Wasserkästen verbarrikadierte Tür mit Gewalt öffneten.
Aus der Wohnung drang starker Verwesungsgeruch, P. soll mehrere Wochen neben der Leiche seiner Mutter gelebt haben. Während die Beamten bereits in der Wohnung waren, schüttete der Angeklagte dann dem Urteil zufolge vier bis sechs Liter Benzin in Richtung der Polizeibeamtin und warf ein brennendes Textilstück hinterher.
In der Folge kam es zu einer explosionsartigen Zündung, wobei die Flammen die Bereiche des Wohnungseingangs sowie des Laubengangs vor der Wohnung füllten. Die Einsatzkräfte flüchteten teils brennend durch das Treppenhaus nach draußen. Acht von ihnen erlitten vermutlich dauerhafte Schädigungen der Haut. Einige Einsatzkräfte schwebten wochenlang in Lebensgefahr.
Das Gericht sah die Mordmerkmale Grausamkeit und Verwendung gemeingefährlicher Mittel sowie das Vorliegen sonstiger niedriger Beweggründe als erfüllt an. Bezüglich der niedrigen Beweggründe führte der Vorsitzende Richter dem Gericht zufolge aus, dass der Angeklagte die beiden Polizeibeamten sowie weitere Einsatzkräfte allein deswegen habe töten wollen, weil diese den von ihm gehassten Staat und die ihm zugeordneten kommunalen Einrichtungen repräsentierten.
Wer Menschen töten wolle, weil sie für bestimmte staatliche oder kommunale Einrichtungen tätig sind, instrumentalisiere ihr Leben zur Ableitung negativer Affekte, urteilte das Gericht. Dies belege eine grob menschenverachtende Einstellung und stehe sittlich auf niederster Stufe.
Gründe für eine Milderung der Strafe sah die Kammer nicht, obwohl keines der Tatopfer starb. Nach Ansicht der Kammer lag dies nicht an einer geringeren Intensität der Gewaltausübung durch den Angeklagten. Es habe allein an der wechselseitigen Solidarität der Attackierten im Anschluss an die Tat gelegen, dass diese überleben konnten. Sie hätten sich trotz schwerster eigener Verletzungen umeinander gekümmert und einander beigestanden. Außerdem habe die medizinische Versorgung rasch und vorbildlich funktioniert.
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