Essen – Bis zum anstehenden Jahreswechsel sind es nur noch wenige Tage, daher sollten sich Bürger:innen rechtzeitig über die Bestimmungen für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern informieren.
Für den Einzelhandel gilt: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II, also die üblichen Feuerwerkskörper, dürfen nur in der Zeit von 29. bis 31. Dezember verkauft werden. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Die Genehmigung zum Verkauf von Silvesterfeuerwerk stellt die Bezirksregierung für Verkäufer*innen aus. Außerhalb der Zeiten des Silvesterfeuerwerk-Verkaufs, können Käufer*innen eine Ausnahmegenehmigung zum Kauf von Kategorie F2 Feuerwerk bei der Ordnungsbehörde beantragen. Verstöße gegen diese Regelungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Abbrennen von Feuerwerk nur an Silvester erlaubt
Feuerwerk abzubrennen oder zu zünden ist ohne Genehmigung grundsätzlich nur am 31. Dezember sowie 1. Januar erlaubt. Im Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember darf Feuerwerk grundsätzlich nur mit Sondergenehmigung gezündet werden.
Stadt appelliert: Kein Feuerwerk zünden
In Essen wird es kein Zündverbot für Silvesterfeuerwerk auf ausgewählten Plätzen im Stadtgebiet geben. Um die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht zu reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern zu schonen, appelliert die Stadt Essen jedoch an Bürger:innen, kein Feuerwerk zu zünden.
Wichtige Sicherheitshinweise des Ordnungsamtes
Sollten Bürger:innen entgegen des dringenden Appells der Stadt dennoch Feuerwerk zünden, hat das Ordnungsamt noch einmal die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst und mahnt generell zur Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern:
- Leider sind Unfälle und Sachschäden, die bei unsachgemäßer Verwendung durch das Zünden von Feuerwerk entstehen, keine Seltenheit. Das Ordnungsamt bittet deshalb dringend, bei Verwendung die entsprechenden Hinweise auf den Verpackungen und Feuerwerkskörpern zu beachten.
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist generell verboten.
- Darüber hinaus dürfen Personen unter 18 Jahren Feuerwerkskörper der Kategorie II grundsätzlich weder aufbewahren, noch abbrennen. Eltern sollten im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder darauf achten, dass diese nicht in Besitz von solchen Feuerwerkskörpern gelangen können.
Entsorgung von Feuerwerkskörpern
Genutzte Feuerwerkskörper sollten generell im Restmüll entsorgt werden. Hinweise des Herstellers sind bei der Entsorgung aber unbedingt zu beachten. Bei der Entsorgung sollte sichergestellt werden, dass die genutzten Feuerwerkskörper nicht mehr brennen oder glimmen. Ungenutztes Feuerwerk darf nur nach entsprechender Vorbereitung entsorgt werden, sodass die Körper nicht mehr entzündlich sind.
Die Stadtverwaltung bittet alle Bürger*innen, die Überreste der Feuerwerkskörper ordnungsgerecht zu entsorgen.




