Ordnungsamt Essen erinnert an Bestimmungen zum Osterfeuer

Das Ordnungsamt der Stadt Essen macht kurz vor den Osterfeiertagen auf die Regeln für die bevorstehenden Osterfeuer aufmerksam.

Essen – Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz verboten. Ausgenommen hiervon sind Brauchtumsfeuer, zu denen auch Osterfeuer zählen, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind.

Werden bestimmte Regeln beachtet und niemand belästigt, dürfen Osterfeuer am Karsamstag oder am Ostersonntag durchgeführt werden. Grundsätzlich sind diese genehmigungsfrei und müssen daher nicht bei der Stadt Essen angemeldet werden, sofern sie für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind. Allerdings müssen dabei bestimmte Regeln eingehalten werden.

Regelungen zu Osterfeuern im Überblick

Zu beachten ist, dass eigene kleine Osterfeuer im Garten nicht erlaubt sind, denn seit August 2008 gilt für Essen ein Luftreinhalteplan, der umfassende Maßnahmen zur Verringerung der Staubemissionen fordert. Gerade während der Ostertage werden außergewöhnlich hohe Luftbelastungen mit deutlichen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt. Hohe Luftbelastungen können bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen wie zum Beispiel Asthmatikerinnen*Asthmatikern zu starken gesundheitlichen Problemen führen.

Osterfeuer dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden. Das Verbrennen von lackiertem oder behandeltem Holz ist ebenso verboten, wie die Nutzung von Sperrmüll, Altreifen, Bauholz oder Kunststoff als Brennmaterial. Es dürfen nur Materialien verbrannt werden, die die Umwelt so wenig wie möglich belasten, wie zum Beispiel trockenes, naturbelassenes Holz oder trockener abgelagerter Gartenschnitt. Wenn die Feuerstelle schon längere Zeit liegt, sollte sie umgeschichtet werden, damit Kleintiere wie Igel vertrieben werden. Das Osterfeuer sollte immer ausreichenden Abstand zu Wohngebäuden oder Waldflächen sowie anderen brennbaren Materialien haben.

Das Feuer muss während der gesamten Brenndauer von mindestens einer erwachsenen Person beaufsichtigt werden und darf nur so groß sein, dass es jederzeit vom Laien beherrschbar bleibt und gelöscht werden kann. Rasch eingreifen kann man im Notfall zum Beispiel leichter, wenn ein fertig angeschlossener Gartenschlauch bereit liegt. Bei aufkommendem starkem Wind muss das Feuer gelöscht beziehungsweise darf gar nicht erst entzündet werden.

Für weitere Fragen zum Thema Osterfeuer stehen die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes unter den Rufnummern 0201 88-32109, 0201 88-32110, 0201 88-32111, 0201 88-32112, 0201 88-32113, 0201 88-32150 und 0201 88-32251 zur Verfügung.

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