Essen – Aufgabe einer Schiedsperson ist es, bei Rechtsstreitigkeiten schlichtend auf die Parteien einzuwirken, um außergerichtlich eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie befasst sich beispielsweise mit Nachbarschaftsstreitigkeiten und Privatklagedelikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichte Körperverletzung und Sachbeschädigung. Langwierige und teure Gerichtsprozesse lassen sich dadurch oftmals verhindern. Die dort geschlossenen Vergleiche können von den Amtsgerichten für vollstreckbar erklärt werden.
In bestimmten Fällen ist das Schlichtungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben: Eine Zivilklage zum Amts- oder Landgericht ist dann erst zulässig, wenn zuvor erfolglos eine Schlichtung versucht wurde.
Welche Voraussetzungen bestehen?
Schiedsperson kann werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht älter als 75 Jahre ist, in dem zuständigen Schiedsamtsbezirk wohnt und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (Vorlage eines Führungszeugnisses) besitzt. Sie wird für fünf Jahre von der jeweils zuständigen Bezirksvertretung gewählt (Rechtsgrundlage: Schiedsamtsgesetz NRW).
Wo sind Bewerbungen einzureichen?
Bewerbungen laufen über das Rechtsamt der Stadt Essen, das die verwaltungstechnische Vorarbeit leistet. Das jeweils zuständige Amtsgericht prüft die Rechtmäßigkeit der Wahl, vereidigt die neu gewählte Schiedsperson und führt die Dienstaufsicht. Die Stadt Essen trägt die Sachkosten des Schiedsamtes.
Weitere Informationen und Auskünfte und finden Interessierte beim BDS (Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen) unter www.schiedsamt.de oder bei den Mitarbeitenden im Rechtsamt, die telefonisch unter 0201 88-30310 für Fragen zur Verfügung stehen.