Essen – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 5. März den gegen die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abriss des Objekts gestellten Eilantrag abgelehnt und somit die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Abrisses wieder in Kraft gesetzt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht, die jüngst von der Antragstellerin eingereicht wurde, hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Abbruchs nunmehr umgesetzt werden kann. Damit können die vorbereitenden Arbeiten nun beginnen.
Die 416 Schulplätze, die vor Ort entstehen sollen, sollen möglichst schon zum Schuljahr 2026/2027 bereitgestellt werden. Dieser Zeitplan ist nur haltbar, wenn der beauftragte Generalunternehmer nun mit dem Rückbau beginnt. Deshalb hat die Stadt Essen entschieden, bestehendes Recht umzusetzen und die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen mögliche sofortige Vollziehung des Abrisses umgehend einzuleiten.
Eine weitere mehrwöchige oder mehrmonatige Verzögerung des Baufortschrittes würde zur Folge haben, dass der Neubau voraussichtlich erst zum Schuljahr 2027/2028 zur Verfügung stünde, was zu einer weiteren Verknappung der Schulplätze im Schuljahr 2026/2027 führen würde. Für Kinder aus dem Einzugsgebiet Moltkeviertel, Südviertel, Südostviertel und Rüttenscheid könnte dies zudem einen weitaus weiteren Schulweg bedeuten.
Die Bezirksregierung Düsseldorf, der Landschaftsverband Rheinland (LVR) sowie jüngst der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen haben das Vorgehen der Stadt Essen bei der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Veränderung des Objektes Schinkelstraße 38, also zu dessen Abbruch, im Umgebungsbereich der umliegenden Baudenkmäler bestätigt.