Essen – Bisher wurden diese für acht Jahre erteilt. Nun sollen sie wie folgt befristet werden:
- Auf vier Jahre für Carsharing Standorte, an denen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor stationiert sind.
- Auf fünf Jahre für Carsharing Standorte, die erstmalig mit einer „E-Mobilität-Infrastruktur“ ausgestattet werden und an denen Fahrzeuge mit vollelektrischem Antrieb stationiert sind.
- Auf sechs Jahre bei Verlängerung der Erlaubnis.
- Auf acht Jahre für Carsharing Standorte, die sich an den Mobilstationen (Kooperation mit der Ruhrbahn) befinden.
Der Landtag hatte im Februar 2019 beschlossen, dass in Nordrhein-Westfalen an allen öffentlichen Straßen Stellplätze als Carsharing-Stellplätze ausgewiesen werden können. Dafür wurde das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) um § 18a StrWG NRW ergänzt. Daraufhin wurden Richtlinien für Carsharing-Stellflächen in Essen entwickelt und im März 2020 beschlossen. Die Erlaubnisse wurden vom Amt für Straßen und Verkehr bislang gemäß Punkt 7.4 der benannten Richtlinien für eine Dauer von acht Jahren erteilt.
Seitdem wurden für das Stadtgebiet Essen insgesamt 129 Erlaubnisse für Carsharing-Stellplätze genehmigt: 124 für die Stadtmobil Rhein-Ruhr GmbH und fünf Plätze für die Autohaus Kneifel GmbH. Aktuell liegen 11 Anträge für 22 weitere Carsharing-Stellplätze seitens der Stadtmobil-Rhein-Ruhr GmbH vor.
Um einen bestehenden Standort für Carsharing-Stellflächen zeitiger auf seine Eignung zu prüfen, ist nun beabsichtigt, die Richtlinien bezüglich des Punktes 7.4 anzupassen und die Befristung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnisse zu verkürzen. Dadurch ist eine schnellere Reaktion möglich, wenn Standorte nicht die erhoffte Akzeptanz vor Ort finden. Die teilweise Verkürzung bedeutet aber auch eine Zunahme an Verwaltungsprozessen, die gegebenenfalls mehr Personalbedarf mit sich bringen kann. Daher ist nach einem gewissen Erfahrungszeitraum eine qualifizierte Evaluation geplant.