Eine Kundin, die sich nach eigenen Angaben mit heißem Tee aus einem Schnellrestaurant verbrüht hat, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil und wies damit die Klage der Frau ab (Az. 16 O 2015/23). Es handele sich um einen höchst bedauerlichen Unfall, für den das Schnellrestaurant nicht hafte.
Die Frau kaufte in dem Fast-Food-Geschäft im niedersächsischen Wildeshausen laut Gericht einen Tee. Als sie nach etwa acht Minuten den Tee am Deckel aus der mitgelieferten Pappschale nahm, löste sich der Deckel und der Tee ergoss sich über ihren Oberschenkel. Die Geschädigte erlitt dadurch nach eigenen Angaben schmerzhafte Verbrennungen ersten und zweiten Grades.
Von dem Fast-Food-Anbieter forderte die Frau 5000 Euro Schmerzensgeld sowie die Kosten für eine spätere Laser-Narbenbehandlung, die auf voraussichtlich 33.000 Euro veranschlagt wurden. Das beklagte Unternehmen lehnte das ab und erklärte, dass der Deckel ordnungsgemäß verschlossen war. Zudem hätte der mit 90 Grad heißem Wasser aufgebrühte Tee nach acht Minuten derartige Verbrennungen nicht mehr verursachen können.
Auch das OLG wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ein fehlerhaft sitzender Deckel für die Verletzungen ursächlich war. Zudem sei eine Zubereitung von Tee mit sehr heißem oder kochendem Wasser üblich.
Es sei davon auszugehen, dass jedem durchschnittlichen Kunden, der ein Heißgetränk bestellt, bekannt sei, dass dieser mit heißem Wasser aufgebrüht wird, erklärte das Gericht. Nicht zuletzt habe der Becher auf zwei Seiten den Aufdruck „Vorsicht Heiß“ und das Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden getragen. Dass Deckel nur auf Einwegbecher aufgedrückt würden, sei ebenfalls bekannt.
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