Schon das Anbringen eines GPS-Positionssenders am Rollator eines dementen Menschen kann als „freiheitsentziehende Maßnahme“ einer gerichtlichen Genehmigung unterliegen. Darauf wies das Amtsgericht im niedersächsischen Bad Iburg in einem am Montag veröffentlichten Urteil hin. Eine solche Genehmigungspflicht gelte für „jede gezielte Behinderung des Betroffenen in seinem Wunsch, den bisherigen Aufenthaltsort zu verlassen“. Diese seien stets Eingriffe in grundlegende Freiheitsrechte. (Az. 11 XVII K 3258)
Laut Gericht ist grundsätzlich irrelevant, ob die Einschränkung dabei durch Zäune, verschlossene Türen, das Personal einer Betreuungseinrichtung oder einen alarmschlagenden GPS-Sender erfolgt. Allerdings ist bei einem Sender demnach entscheidend, ob dieser im Rahmen einer „unterbringungsähnlichen Maßnahme“ mit faktischer Beschränkung des Bewegungsspielraums eingesetzt wird – Betroffene also notfalls auch gegen ihren Willen zurückgebracht werden.
Dient ein GPS-Sender hingegen nur der Alarmierung von Betreuungspersonen, die einen Demenzkranken „durch Zureden oder Überreden“ etwa vom Verlassen einer Pflegeeinrichtungen abbringen sollen, liegt nach Gerichtsangaben laut Bürgerlichem Gesetzbuch noch keine Unterbringung vor. In dieser Situation entfällt dann die Notwendigkeit für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.
In dem Fall ging es um eine 92-jährige demente Pflegeheimbewohnerin, deren Tochter als ihre Vorsorgebevollmächtigte einen Antrag auf Genehmigung der Überwachung durch einen Sender stellte. Ihre orientierungslose und selbst nicht mehr einwilligungsfähige Mutter war bereits mehrfach und teilweise nachts mit ihrem Rollator losgegangen und hatte sich verlaufen. Die Polizei musste sie zurückbringen. Der Sender soll ihre Tochter beim Verlassen des Heims warnen.
Wie das Amtsgericht weiter betonte, stellt prinzipiell jede Beschränkung des Aufenthaltsbereichs einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit eines Menschen dar. Kann ein Betroffener dem etwa aufgrund mentaler Einschränkungen nicht selbst zustimmen, muss die Maßnahme vom zuständigen Betreuungsgericht geprüft und genehmigt werden. Ansonsten liegt strafrechtlich ein Fall von Freiheitsberaubung oder Körperverletzung vor.
Dieser gerichtliche Genehmigungsvorbehalt gilt selbst dann, wenn sich ein Betroffener oder eine Betroffene bereits in einer geschlossenen Einrichtung aufhält und durch weitere unterbringungsähnliche Maßnahmen eingeschränkt werden soll. Bei diesen handle es sich um zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahmen, die ebenfalls legitimationspflichtig seien.
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