Auch wer alte Messer besitzt, muss laut einer Gerichtsentscheidung aus Hessen bei der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen des Waffengesetzes Gebühren zahlen. Gegen die Gebühr gebe es keine rechtlichen Bedenken, teilte das Verwaltungsgericht Wiesbaden am Dienstag mit. Ihre Höhe werde mit dem Verwaltungs- und Personalaufwand der Behörde zulässig aufgewogen. (Az.: 6 K 273/23.WI)
Der Kläger besitzt Springmesser, die seit 2003 zu den verbotenen Waffen gehören. Für diesen Altbesitz erteilte ihm das Bundeskriminalamt 2004 eine widerrufliche unbefristete Ausnahmegenehmigung. Für die bisherigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen musste er keine Gebühren zahlen. Im Oktober 2019 trat eine Neuregelung des Gebührenrechts in Kraft, laut der bei Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Gebühr von 59 Euro erhoben wird. Dagegen klagte der Mann.
Die Richter wiesen die Klage ab. Zwar muss der Kläger auch bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen der örtlichen Waffenbehörden Gebühren zahlen, das ist laut Urteil aber keine ungerechtfertigte doppelte Gebührenrhebung. Verschiedene Behörden erteilten verschiedene Waffenerlaubnisse. Deswegen dürften die verschiedenen Behörden denselben Menschen in eigener Verantwortung jeweils auf seine Zuverlässigkeit prüfen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, hieß es.
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