Ein Beschuldigter erhält in einem aktuellen Fall nur gut die Hälfte des gezahlten Honorars zurück, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte. Demnach kann der Aufwand kann steigen, je mehr ein Beschuldigter die Aufklärung der Vorwürfe erschwert. (Az.: 2 U 86/23)
Der Kläger hatte einem Dritten am Flughafen Frankfurt knapp 394.000 Euro in einem Koffer zum Weitertransport in die Türkei übergeben. Als der Geldtransport auffiel, beschlagnahmte das Zollfahndungsamt das Bargeld wegen des Verdachts der Geldwäsche. Der Kläger gab an, dass ihm das Geld geschenkt worden sei.
Daraufhin beauftragte er eine Rechtsanwaltskanzlei damit, seine Rechte im Bußgeldverfahren wahrzunehmen. Nachdem das Amtsgericht die Beschlagnahme des Gelds angeordnet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen ein. Die Kanzlei erhielt von dem Mann 14.500 Euro Honorar.
Knapp 14.000 Euro davon forderte der Kläger vor Gericht zurück. Nach seiner Ansicht war die Vergütungsvereinbarung nichtig. Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Kanzlei in erster Instanz zur Rückzahlung von 11.700 Euro. Diese Entscheidung kippte das Oberlandesgericht nun zum Teil.
Die Kanzlei soll 6700 Euro an den Mann zurückzahlen, wie die Richter entschieden. Zwar war die Kanzlei 16,5 Stunden nachweisbar für den Mann tätig, darüber hinausgehende Tätigkeiten kann sie aber nicht abrechnen. Sie hatte knapp 24 Arbeitsstunden berechnet.
Die Vergütungsvereinbarung ist aber wirksam, bei diesem Aspekt blieb der Kläger erfolglos. Denn seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung mussten in Einklang mit den Unterlagen gebracht werden. Dies wurde dadurch erschwert, dass der Mann unterschiedliche und teils nicht nachvollziehbare Angaben machte.
Je mehr ein Beschuldigter durch seine Einlassungen und sein Verhalten den Verdacht gegen sich vertieft, desto größer ist laut dem Oberlandesgericht der Aufwand, den seine Anwälte für eine effektive Verteidigung benötigen.
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