Karlsruhe: Hessische Befugnisse für Verfassungsschutz teils verfassungswidrig

Hessen muss bei seinem Verfassungsschutzgesetz erneut nachbessern.

Mehrere Regelungen, in denen es um die Erhebung und Übermittlung von Daten geht, sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Sie verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei geht es unter anderem um Regelungen zur Handyortung und zum Einsatz verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (Az. 1 BvR 2133/22)

Das Verfassungsschutzgesetz wurde in Hessen erst im vergangenen Jahr geändert, nachdem das Gericht im Jahr 2022 bereits das bayerische Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte. In diesem Urteil stellte es Grundsätze auf, die für alle Bundesländer gelten und an die sich der Verfassungsschutz halten muss.

Auch die neue Fassung von 2023 in Hessen verletzt aber die informationelle Selbstbestimmung, wie die Richterinnen und Richter nun entschieden. Sie beanstandeten vor allem, dass die Eingriffsschwelle, ab der beispielsweise Handys mit technischen Mitteln geortet werden dürfen, nicht ausreicht.

Die Regelungen gelten nach dem Beschluss vorübergehend bis Ende 2025 weiter, allerdings teilweise eingeschränkt. Eine Regelung, in der es um die Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden geht, wurde teils für nichtig erklärt.

Die Verfassungsbeschwerde von fünf Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern war somit teilweise erfolgreich. Zwei von ihnen sind nach Gerichtsangaben Mitglieder einer Organisation, die der hessische Verfassungsschutz als linksextremistisch einstuft.

Zwei weitere vertreten als Rechtsanwältin und Anwalt Menschen, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Ein weiterer Beschwerdeführer ist Journalist und hat nach eigenen Angaben oft beruflichen Kontakt mit Menschen, die wahrscheinlich vom Verfassungsschutz beobachtet werden.

Unterstützt wurde die Beschwerde unter anderem von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Diese sprach am Dienstag von einem „Erfolg für die Grundrechte“. Nun „muss der hessische Gesetzgeber nachjustieren“, erklärte GFF-Verfahrenskoordinator David Werdermann.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich ursprünglich auch gegen das hessische Polizeigesetz. Hierzu entschied das Gericht bereits im Februar vergangenen Jahres, dass die Datenverarbeitung durch die Polizei eingeschränkt werden muss.
© AFP

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