Anordnungen zur häuslichen Quarantäne während der Coronapandemie für zwei hessische Schüler sind teils rechtswidrig gewesen. Ein mittlerweile ehemaliger Schüler erhielt vor Gericht Recht, wie das Verwaltungsgericht Gießen am Dienstag mitteilte. Die zweite Klage wurde hingegen abgewiesen. (Az.: 10 K 1651/21.GI und 10 K 139/21.GI)
In beiden Fällen wandten sich die Betroffenen gegen die häusliche Absonderung, die ihnen auferlegt worden war. Eines der Verfahren betraf einen Schüler aus Friedberg, gegen den der Wetteraukreis im Frühjahr 2021 eine Quarantäne verhängt hatte. Betroffen von der Coronainfektion war aber nicht er, sondern eine Mitschülerin. Insgesamt acht Schüler mussten nach dem PCR-Test der Schülerin in Quarantäne, darunter auch der Kläger.
Im zweiten Fall war der Kläger Ende 2020 selbst von der Infektion betroffen. Er wandte sich gegen die neuntägige Quarantäne, die der Landkreis Marburg-Biedenkopf angeordnet hatte. Beide Kläger argumentierten vor Gericht, dass ein PCR-Test nicht geeignet sei, um eine akute Infektion nachzuweisen. Den Fall des Schülers aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wiesen die Richter ab. Er musste sich nach einem positiven Test 14 Tage lang absondern.
Im Fall des ehemaligen Schülers aus Friedberg gab das Gericht der Klage jedoch statt. Der Schüler hatte sich in einem Klassenraum mit durchgängig geöffneten Fenstern befunden und eine FFP1-Maske getragen. Zudem wurden in der Klasse große Abstände zwischen den Mitschülern eingehalten. Er fiel damit nicht in die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Kriterien für eine Kontaktperson der ersten Kategorie. Seine auferlegte Isolation war damit rechtswidrig.
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