Die Partei scheitert in Karlsruhe mit Beschwerde gegen Sperrklausel für Europawahlen

Die Satirepartei Die Partei ist mit Anträgen gegen die Wiedereinführung einer Sperrklausel bei Europawahlen vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Die Satirepartei Die Partei ist mit Anträgen gegen die Wiedereinführung einer Sperrklausel bei Europawahlen vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Es sei von der Partei nicht substanziiert dargelegt worden, wo ihre verfassungsmäßigen Rechte durch eine Sperrklausel verletzt würden, entschied der Zweite Senat des Verfassungsgerichts laut einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss einstimmig.

Bundestag und Bundesrat stimmten der Sperrklausel bereits zu, es fehlt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. Mit dem Gang nach Karlsruhe wollte Die Partei Steinmeiers Unterschrift verhindern. Innerhalb der Europäischen Union stimmten bereits 25 von 27 Mitgliedsstaaten einer Sperrklausel in Höhe von mindestens zwei Prozent für größere EU-Staaten zu, es fehlen nur noch die Zustimmungen aus Spanien und Deutschland.

Bis 2009 hatte auch für die Europawahlen die Fünfprozenthürde gegolten. Wegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die Sperrklausel zunächst auf drei Prozent abgesenkt und schließlich 2014 komplett gekippt. Seither reichen rechnerisch etwa 0,5 Prozent der Stimmen für einen Sitz im Parlament. Ein EU-Ratsbeschluss von 2018 sieht aber vor, dass die Mitgliedstaaten Sperrklauseln von mindestens zwei und maximal fünf Prozent einführen.

Bei der Europawahl 2014 erhielten daher Freie Wähler, Piratenpartei, Tierschutzpartei, NPD, Familienpartei, ÖDP und Die Partei jeweils einen Sitz. Die FDP, die ebenfalls unter fünf Prozent blieb, erhielt drei Sitze. Bei der Wahl 2019 erhielten Freie Wähler und Die Partei jeweils zwei Sitze, Piratenpartei, Tierschutzpartei, Familienpartei, ÖDP und Volt jeweils einen Sitz.

Die Partei argumentierte in Karlsruhe, die Sperrklausel verstoße gegen ihre im Demokratieprinzip wurzelnden Rechte auf Chancengleichheit der Parteien und gegen das Recht auf Gleichheit der Wahl. Dieser Argumentation folgte das Bundesverfassungsgericht nicht und erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.

Die Partei habe nicht aufgezeigt, dass die EU-Vorgaben die Kompetenzen der Europäischen Union verletze oder die Verfassungsidentität des deutschen Grundgesetzes berühre. Es sei schon im Ansatz des Vortrags der Partei keine Verletzung der Regeln der Kompetenzverteilung erkennbar. Außerdem seien Sperrklauseln als das System der Verhältniswahl ergänzende Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt.
© AFP

xity.de
Nach oben scrollen