Eine in einem katholischen Caritas-Krankenhaus beschäftigte Hebamme, die vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austrat, kann ihre Stelle behalten. Die Caritas habe die Unwirksamkeit ihrer Kündigung anerkannt, teilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit. Die Erfurter Richter erließen daher ein sogenanntes Anerkenntnisurteil. (Az. 2 AZR 130/21)
Die Hebamme war bereits von 1994 bis 2014 bei dem Krankenhaus beschäftigt. Während dieser Zeit gehörte sie der katholischen Kirche an, trat dann aber im September 2014 aus. 2019 bewarb sie sich bei demselben Krankenhaus erneut auf eine halbe Stelle. Beim Einstellungsgespräch war die Kirchenmitgliedschaft kein Thema.
Danach erhielt sie per Post den arbeitgeberseitig bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag und beiliegend einen Personalfragebogen. Dort gab sie ihren Kirchenaustritt wahrheitsgemäß an. Den gegengezeichneten Arbeitsvertrag und den Fragebogen gab sie dann zusammen bei dem Krankenhaus ab.
Der neue Arbeitsvertrag begann am 1. April 2019. Erst im Lauf des Aprils fiel der Personalabteilung der Kirchenaustritt mehrere Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf. Nach verschiedenen Gesprächen, in denen die Hebamme ihren Austritt begründete und einen Wiedereintritt ablehnte, kündigte die Caritas am 26. Juli.
Die Klage der Hebamme hatte vor dem Arbeitsgericht Dortmund zunächst Erfolg, das Landesarbeitsgericht Hamm wies sie dagegen ab. Das BAG legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dort führten die EU-Richter der Caritas wohl ihre geringen Erfolgschancen vor Augen.
Jedenfalls erkannte sie ihre Niederlage an, noch bevor es zu einer Urteilsverkündung des EuGH kam. Das Verfahren in Luxemburg ist damit aufgehoben. In seinem Anerkenntnisurteil stellte das BAG jetzt fest, dass das Arbeitsverhältnis der Frau weiter besteht.
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