Leipzig – Welche Medien an Hintergrundgesprächen mit der Presse teilnahmen, muss ebenfalls vorerst nicht offengelegt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Der Antrag des Journalisten auf eine einstweilige Anordnung wurde größtenteils abgelehnt. (Az. 10 VR 1.24)
Allerdings muss der BND Auskunft darüber geben, wie viele sogenannte vertraulichen Einzelhintergrundgespräche zur militärischen Situation in der Ukraine es in diesem Jahr gab. Der Eilantrag wurde von einem Redakteur einer Tageszeitung gestellt. Anlass war dem Gericht zufolge ein Zeitungsartikel aus dem Mai. Darin sei berichtet worden, ein CDU-Politiker habe angegeben, dass der BND eine bewusst negative Einschätzung der militärischen Situation in der Ukraine verbreite, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen.
Die Zahl der Einzelhintergrundgespräche soll der BND nun nennen. Dieser Anspruch folgt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Dagegen muss der BND nicht darüber informieren, welche Medien teilnahmen – dem stehe die Pressefreiheit dieser Medien entgegen. Wessen Pressefreiheit im Einzelfall schwerer wiege, könne im Eilverfahren nicht entschieden werden, sondern erst im Hauptsacheverfahren, erklärte das Gericht.
Der erbetenen Auskunft über die BND-Einschätzung zur Ukraine wiederum stünden öffentliche Interessen entgegen, und zwar der Schutz der auswärtigen Beziehungen Deutschlands. Der BND habe plausibel dargelegt, dass die Auskunft darüber die Stellung und Wahrnehmung Deutschlands in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen könnte, erklärte das Gericht.
© AFP