Urteil: Mehr Geld für Hinterbliebene nach Tod von Retter bei Gondelunglück

Frau und Kinder eines bayerischen Beamten, der bei der Rettung seiner Familie auf dem Canale Grande in Venedig ums Leben kam, können künftig mit mehr Geld rechnen.

Frau und Kinder eines bayerischen Beamten, der bei der Rettung seiner Familie auf dem Canale Grande in Venedig ums Leben kam, können künftig mit mehr Geld rechnen. Mehrleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen nicht auf die Hinterbliebenenversorgung des Beamten angerechnet werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Der Universitätsprofessor war 2013 nach dem Gondelunfall in Italien gestorben. (Az. 2 C 9.23 u.a.)

Zuvor hatte er seine Frau und die drei damals kleinen Kinder gerettet. Das Land Bayern zahlte der Witwe und den Halbwaisen eine monatliche Hinterbliebenenversorgung. Seit April 2018 zahlte außerdem die Unfallkasse eine Witwenrente und Halbwaisenrenten sowie Mehrleistungen von zunächst 600 Euro für die Frau und je 300 Euro für die Kinder auf Grundlage des siebten Sozialgesetzbuchs. Darin geht es um Menschen, die „bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“.

Wegen dieser Zahlungen kürzte der Freistaat die Versorgungsbezüge erst um die Witwen- und Halbwaisenrente sowie später um die Höhe der Mehrleistungen. Die Klagen der Familie dagegen hatten vor dem Verwaltungsgericht Würzburg und dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München keinen Erfolg.

Diese Entscheidungen aus Bayern hob das Bundesverwaltungsgericht aber nun auf. Die Mehrleistungen würden in erster Linie gezahlt, um die Aufopferung des Manns im Interesse des Gemeinwohls zu honorieren, erklärte es – und nicht etwa, um Lohn oder Unterhalt zu ersetzen.

Der Dienstherr sei dazu verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Dabei solle eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen vermieden werden. Darum handle es sich hier aber nicht.
© AFP

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