In Bayern dürfen Gemeinden nicht mit Drohnen Grundstücke überfliegen, um die Höhe von Gebühren zu ermitteln. Mit einem am Dienstag veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Stadt Neumarkt-Sankt Veit im Landkreis Mühldorf am Inn zurück, die mit Drohnen verschiedene Grundstücke überfliegen wollte.
Mit dem Ergebnis der Drohnenflüge sollte die Geschossfläche ermittelt und daraus der sogenannte Herstellungsbeitrag berechnet werden, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird.
Ein Grundstücksbesitzer widersprach erfolgreich vor dem Münchner Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag dem geplanten Drohnenflug über seinem Grundstück, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies nun. Zur Begründung verwiesen die obersten Verwaltungsrichter auf eine fehlende Rechtsgrundlage für solche Flüge. So lasse die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes nur bei einem geringfügigen Eingriff in die Rechte von Betroffenen die Erhebung von Daten zu.
Der Einsatz einer Drohne sei aber ein erheblicher Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. So könnten mit der Drohne auch Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden und könnten sich dort aufhaltende Menschen fotografiert werden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass durch die Fenster Innenräume erfasst werden.
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