Urteil: Baden-Württemberg beging mit Holzverkauf jahrzehntelang Kartellverstoß

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart könnten auf das Land Baden-Württemberg hohe Schadenersatzforderungen von Sägewerken zukommen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart könnten auf das Land Baden-Württemberg hohe Schadenersatzforderungen zukommen. Das Gericht entschied am Donnerstag, dass das Land für überhöhte Preise für Rundholz hafte. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig – wie hoch eventuelle Schadenersatzansprüche sein könnten, wird erst später geklärt.

In dem Rechtsstreit geht es um die Jahre 1978 bis 2015. Die baden-württembergische Forstverwaltung vermarktete etwa zwei Drittel des Rundholzes – wie etwa Baumstämme – der Waldflächen im Land zentral. Diese Wälder gehörten zu etwa einem Viertel dem Land, der Rest verteilte sich auf Kommunen und Privatleute. Unabhängig von der Herkunft wurde für das Holz derselbe Preis verlangt.

Das Oberlandesgericht wertete die Praxis nun als Verstoß gegen das Kartellrecht. Es gab der Klage einer GmbH, der 36 Sägewerke ihre Ansprüche abgetreten hatten, teilweise statt. Dabei ging es um Beschaffungsvorgänge, die über das Land selbst abgewickelt wurden oder durch Rechnungen oder andere Belege nachgewiesen sind. Für andere Fälle wies es die Klage ab.

Das Land habe gegen das Kartellverbot verstoßen, indem es Verträge mit Kommunen schloss, die mehr als 100 Hektar Wald besaßen. Diese hätten das Holz auch ohne Hilfe des Landes vermarkten können, erklärte das Gericht. Der Wettbewerb sei spürbar beeinträchtigt worden. Besitzern kleinerer Waldflächen sei die Selbstvermarktung nicht möglich gewesen, deswegen liege in diesen Fällen auch kein Kartellverstoß vor.

Die konkrete Höhe des Schadens soll nun das Landgericht Stuttgart klären. Die Klägerin verlangte etwa 270 Millionen Euro plus Zinsen in Höhe von etwa 200 Millionen Euro.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann noch vor dem Bundesgerichtshof vorgegangen werden. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass mit der Ermittlung der Schadenshöhe erst dann begonnen wird, wenn das zugrunde liegende Urteil rechtskräftig ist.
© AFP

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