Im Moscheestreit von Leinfelden-Echterdingen will der Bundesgerichtshof am 19. Januar entscheiden. Diesen Termin veröffentlichte er in Karlsruhe nach einer Verhandlung am Freitag. Es geht um die Frage, ob ein muslimischer Verein das Erbbaurecht an die baden-württembergische Stadt zurückgeben muss, weil die Moschee nicht fristgerecht fertig wurde. (Az. V ZR 191/22)
Die Stadt und der Verein hatten 2014 einen Vertrag geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass der Verein bis 2018 eine Moschee bauen und jährlich Erbpacht zahlen solle. Die Stadt bot auch den Kauf des Grundstücks an. Der Bau verzögerte sich aber. Nach dreieinhalb Jahren teilte der Verein mit, dass er die Frist für den ersten Bauabschnitt nicht einhalten könne. Wenig später nahm er das Kaufangebot an und zahlte den Kaufpreis.
Als der Bauabschnitt tatsächlich nicht rechtzeitig fertig wurde, übte die Stadt aber ihr Wiederkaufsrecht aus und forderte zudem das Erbbaurecht zurück. Der Fall ging vor Gericht. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Stadt Recht, woraufhin der muslimische Verein vor den Bundesgerichtshof zog.
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