Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen bleibt auf Abschlüsse im Internet oder per Post und Telefon beschränkt. Eine Ausweitung auf Haustürgeschäfte sieht deutsches Recht nicht vor und ist auch durch EU-Recht nicht vorgegeben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az. I ZR 137/23)
Er wies damit eine Frau aus Oberbayern ab. Sie betreibt ein Ladengeschäft und hatte dort ihren Versicherungsvertreter beauftragt, den Tarif ihrer privaten Krankenversicherung „günstiger zu gestalten“. Als Honorar für den Vermittler wurden 80 Prozent der Jahresersparnis plus Mehrwertsteuer vereinbart – letztendlich 1948 Euro.
Die Frau zahlte diesen Betrag, forderte mit ihrer Klage das Geld aber wieder zurück. Dabei stützte sie sich auf ein vermeintliches Widerrufsrecht.
Generell gilt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Für Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen gibt es aber gesonderte Regelungen.
Wie nun der BGH entschied, ist danach bei Versicherungsverträgen das Widerrufsrecht auf den sogenannten Fernabsatz beschränkt, also auf Verträge, die über das Internet oder per Telefon und Post abgewickelt werden. Eine Pflicht, dies auf alle außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge auszuweiten, ergebe sich auch aus EU-Recht nicht, betonten die Karlsruher Richter.
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