Ein Weinautomat auf einem Privatgrundstück in Rheinland-Pfalz darf aus Gründen des Jugendschutzes nicht weiter betrieben werden. Die Stadt Bad Kreuznach durfte den Betrieb verbieten, wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch mitteilte. Die möglichen Ausnahmen griffen hier nicht.
Dem Urteil zufolge darf Alkohol grundsätzlich nicht an einem Automaten in der Öffentlichkeit angeboten werden. Das Jugendschutzgesetz sehe zwar eine Ausnahme für Fälle vor, in denen ein Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt werde. Hier stehe er aber auf dem Privatgrundstück des Winzers.
Die Koblenzer Richter betonten den Unterschied zu Zigarettenautomaten. Diese dürften aufgestellt werden, wenn ihre technischen Vorrichtungen sicherstellten, dass die Ausgabe der Zigaretten mit dem Jugendschutz zu vereinbaren sei. Die unterschiedliche Behandlung sei „aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol“ gerechtfertigt.
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