Der Tausch von Kinderpornografie in einem Internetforum ist härter zu bestrafen als ein rein privater Tausch. Denn obwohl sich die Teilnehmer nicht kennen, ist das Forum rechtlich eine „Bande“, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. Dadurch erhöht sich, ebenso bei Jugendpornografie, der Strafrahmen. (Az. 6 StR 449/23)
Der Angeklagte war im Dezember 2021 einem internationalen Internetforum beigetreten, über das die Teilnehmer kinder- und jugendpornografische Bilder und Videos austauschten. Das Forum war über das Tor-Netzwerk erreichbar, das einen anonymen Zugang zum Internet ermöglicht. Zur Tatzeit gehörten dem Internetforum etwa 245.000 registrierte aktive Mitglieder an.
Der Angeklagte galt als „Stammgast“ und gehörte zu den „Top 350“. Das Landgericht Hannover wertete vier seiner Posts als „bandenmäßige Verbreitung“ von Kinder- und Jugendpornografie und verurteilte den Mann zu acht Jahren Haft.
Der BGH bestätigte nun, dass der Angeklagte „Mitglied einer Bande“ war. Das Strafmaß für „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ liegt regulär bei einem bis zehn Jahren. Bei Taten „als Mitglied einer Bande“ erhöht sich die Mindeststrafe auf zwei Jahre.
Bei Jugendpornografie sind regulär noch Geldstrafen möglich, und die Höchststrafe liegt bei drei Jahren. Bei „wirklichkeitsnahen“ Bildern in einer Bande „ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen“.
Bereits 2012 entschied der BGH, dass der Betrieb einer solchen Plattform als bandenmäßige Tat einzustufen ist. Nach dem neuen Urteil gilt dies auch für die Nutzer und ebenso für Administratoren und andere Mitarbeiter, selbst wenn diese anonym bleiben und einander nicht kennen.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, in einem solchen Forum werde ein „wiederholter Tauschhandel von kinder- und jugendpornografischen Bild- und Videodateien verabredet“. Ein Nutzer, der dem Forum beitrete, unterwerfe sich „den hierfür von den Betreibern aufgestellten Regeln“.
Dabei sei der Handel solcher Bilder nur in einem begrenzten Personenkreis möglich, durch die Foren werde der „Markt“ hierfür aufrecht erhalten. Dies trage die Annahme „einer bandenmäßigen Begehung“, urteilte der BGH.
Dass sich die Forumsmitglieder überwiegend wohl nicht kennen, stehe dem nicht entgegen. Grund für die höheren Strafen sei die „Gefährlichkeit der Bandenabrede“. Dies treffe nicht nur auf persönliche Banden, sondern auch auf anonyme Internetnetzwerke mit mehreren tausend Mitgliedern zu.
„Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln“, heißt es daher in den Leitsätzen des BGH. Auch das Strafmaß von acht Jahren hatte Bestand.
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