Probleme zwischen Mieter und Vermieter sind nicht ungewöhnlich – am Mittwoch hat ein solcher Streit auch den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erreicht. Dort ging es um die Rückzahlung einer Kaution in Höhe von 786 Euro nach Ende des Mietvertrags. Eine „in der Praxis häufig auftretende Frage“, wie der Vorsitzende Richter Ralph Bünger es formulierte. (Az. VIII ZR 184/23)
In dem Fall aus Bayern war die Mieterin Anfang November 2019 ausgezogen. Der Vermieter stellte nach ihrem Auszug Schäden an der Wohnung, unter anderem am Parkett, fest. Diese bezifferte er auf etwa 1175 Euro. Er zahlte darum die Kaution nicht zurück, sondern behielt das Geld.
Deswegen zog die Mieterin vor Gericht. Das Amtsgericht Erlangen und das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben ihr recht, da der Vermieter seine Forderung nicht rechtzeitig gestellt habe. Im Mietrecht verjähren Forderungen sehr schnell, nämlich bereits nach sechs Monaten.
Dem Vermieter habe es erst einmal zugestanden, dass die Wohnung wieder in den ursprünglichen – unbeschädigten – Zustand versetzt worden wäre, führte das Landgericht aus. Er könne stattdessen auch Geld verlangen – dafür hätte er aber die Frist einhalten müssen.
Der BGH soll nun klären, ob dieses Urteil Bestand haben kann. Die Frage ist, ob eine Ausnahme greift. Demnach wäre es entscheidend, dass der Vermieter seine Geldforderung innerhalb der Sechsmonatsfrist hätte geltend machen können – nicht unbedingt, dass er es auch wirklich getan hat. Damit argumentierte seine Anwältin vor dem BGH.
Die Vertreterin der Mieterin sagte dagegen, es sei „nicht zu viel verlangt“, innerhalb der Frist von sechs Monaten Bescheid zu geben. Die Verjährungsfrist sei im Mietrecht nicht ohne Grund so kurz. Beide Seiten wollten schnell Klarheit, zudem würden Nachweise mit der Zeit immer schwieriger.
Der achte Zivilsenat des BGH berät nun über den Fall und die zugrunde liegenden Fragen. Ein Urteil in Karlsruhe soll am 10. Juli verkündet werden.
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