Auch in der Urlaubszeit gibt es Pflichten für Fahrzeughalter

Viele Urlauber lassen ihre Autos während der Reise daheim. Allerdings sollten sie dabei beachten, dass ein im öffentlichen Straßenraum geparktes Auto weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt.

Düsseldorf – Der Halter hat daher gewisse Sorgfaltspflichten, die er beachten muss, um nicht unter Umständen nach dem Urlaub eine böse Überraschung zu erleben.

Für denjenigen, der längere Zeit in Urlaub fährt und keine Möglichkeit hat, sein Auto außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen zu parken, besteht die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug durch eine Vertrauensperson beaufsichtigen zu lassen. Diese regelmäßige Kontrolle kann unerwünschte Kosten verhindern, wenn zum Beispiel durch Baustellen, Umzüge oder Veranstaltungen mobile Haltverbotszonen eingerichtet werden – so dass ein vor der Abreise noch rechtmäßig geparktes Auto plötzlich im Haltverbot stehen kann und mitunter sogar abgeschleppt werden muss, falls es nicht rechtzeitig umgeparkt wird.

Die Rechtsprechung sieht für Beschilderungen bei vorhersehbaren Maßnahmen eine Vorlaufzeit von drei vollen Kalendertagen vor. Ab dem vierten Tag nach Aufstellen der Schilder ist somit das Abschleppen erlaubt. So können schnell hohe Kosten für das Verwarnungsgeld, Abschleppen, Verwaltungsgebühren und die mögliche „Lagerung“ des Fahrzeugs beim Abschleppunternehmen bis zur Abholung entstehen. Denn der Halter verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er oder eine Vertrauensperson nicht alle 48 Stunden überprüft, ob das Fahrzeug noch korrekt abgestellt ist. Die rund 200 Euro, die bei einem abgeschleppten Fahrzeug anfallen, können im Urlaub sicher anders angelegt werden.

xity.de
Nach oben scrollen