Wer vertrauliche Chatnachrichten an Dritte ohne Zustimmung weiterleitet, muss unter Umständen offenlegen, wem er was und wann schickte. Das gelte auch, wenn Chatverläufe in der Zwischenzeit gelöscht worden seien, teilte das Landgericht im brandenburgischen Frankfurt an der Oder am Mittwoch mit. Es verbot dem Beklagten die weitere Verbreitung der Nachrichten an Dritte und gab dem Kläger Recht. (Az.: 11 O 182/23)
Der Kläger und der Beklagte hatten unter anderem über eine intime Beziehung des Klägers zu einer gemeinsamen Bekannten gechattet. Infolge eines Streits leitete der Beklagte den Chatverlauf an die Lebensgefährtin und die Mutter des Klägers weiter.
Die Richter sahen einen Unterlassungsanspruch als gegeben an. Ihrer Entscheidung zufolge ist eine Weitergabe von Nachrichten ohne die Zustimmung des Anderen ein Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zudem hat der Kläger Anspruch darauf zu wissen, an wen die Informationen weitergegeben wurden. Gegebenenfalls muss der Beklagte dafür auch Chatverläufe wieder herstellen und diejenigen fragen, an die er die Nachrichten weiterleitete.
© AFP