Die Mitgliedschaft in der AfD allein rechtfertigt nicht den Entzug einer Waffenerlaubnis. Das entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar in einem am Mittwoch verkündeten Beschluss und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera (3 EO 453/23). Zugleich sieht das OVG anders als die Vorinstanz „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine verfassungswidrige Ausrichtung des AfD-Landesverbandes, den der Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft hat.
Das Verwaltungsgericht Gera hatte im vergangenen Jahr einen vom Saale-Orla-Kreis angeordneten sofortigen Waffenentzug für einen der AfD angehörenden Sportschützen vorläufig widerrufen. Das Gericht gab damit einem Eilantrag des Parteimitglieds statt. Die Behörde begründete dies mit der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Mannes und verwies darauf, dass der Verfassungsschutz die Thüringer AfD im Jahr 2021 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wurden die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenerlaubnisse nicht tragfähig nachgewiesen. Ein bloßer durch Tatsachen begründeter Verdacht reiche nicht aus. Das Gericht sah nicht mit erforderlicher Gewissheit belegt, dass die Landes-AfD Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien.
Eine Beschwerde dagegen vor dem OVG hatte keinen Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat aufgrund der Bewertungen des Verfassungsschutzes allerdings durchaus Belege dafür, dass die Thüringer AfD Positionen und „völkisch-ideologische Motive“ vertrete, die mit elementaren Verfassungsgrundsätzen wie Menschenwürde, Religionsfreiheit, Gleichbehandlung sowie dem Demokratieprinzip nicht vereinbar seien.
Die Behörde habe den Waffenentzug aber nicht ausreichend geprüft und begründet. Sie habe es versäumt, notwendige Feststellungen zu einer kämpferisch-aggressiven Haltung des AfD-Landesverbands zu treffen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlich sei. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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