Rhein-Kreis Neuss: Jugendschutz im Karneval beachten

Partystimmung ist auch bei vielen Jugendlichen während der närrischen Tage im Rhein-Kreis Neuss angesagt.

Rhein-Kreis Neuss – Bevor die Karnevalssession zu Altweiber am 8. Februar in die heiße Phase geht, weisen Polizei, Ordnungsämter und das Kreisjugendamt auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes hin und appellieren an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen. An den Karnevalstagen legen die Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.

In Verantwortung stehen die Veranstalter von Umzügen oder anderer Events und die Gewerbetreibenden im Bereich Getränke und Genussmittel. Aber auch Eltern sowie alle Erwachsenen sollten in dieser Zeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche – entgegen gesetzlicher Bestimmungen – nicht zum Konsum alkoholischer Getränke verleitet werden. Dies gilt insbesondere für private Karnevalspartys, bei denen Kinder und Jugendliche oft allzu leicht mit Alkohol in Kontakt kommen.

Dazu sagt Kreisjugendamtsleiterin Marion Klein: „Erwachsene, insbesondere die Eltern, spielen mit Ihrem Vorbild eine ganz wesentliche Rolle für Verhaltensmuster von Kindern und Jugendlichen. Sie sollten vorleben, dass Freude am Feiern auch ohne Alkohol möglich ist.“

Das Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss sowie seine Kooperationspartner – die Caritas Neuss und die Kreispolizeibehörde mit ihrer Sucht- und Drogenprävention – leisten seit vielen Jahren Präventionsarbeit. Projekte wie „ProJugend statt ProMille“, schulische Drogen- und Suchtprävention für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Präventionsmaßnahmen auf Veranstaltungen wie Schützenfesten und Karneval mit dem PrEvent-Mobil der Caritas sollen auf die Gefahren aufmerksam machen.

Alternativen an Karneval sind nach Ansicht von Kreisjugendamtsleiterin Marion Klein Veranstaltungen, die sich besonders an junge Menschen richten und die entweder ganz ohne Alkohol auskommen oder durch Beteiligung von Jugendschutzbehörden und der Polizei für die strikte Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sorgen. Auf der Padlet-Seite www.jugendarbeit-rkn.de sind alle Angebote der Kinder- und Jugendeinrichtungen in Jüchen, Rommerskirchen und Korschenbroich zusammengefasst.

Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zur Alkoholabgabe

Sogenannte „harte Alkoholika“ wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. Dies gilt auch für die brandweinhaltigen Mixgetränke, die sogenannten Alcopops. Bier oder Wein dürfen bereits an 16-Jährige abgegeben werden und – wenn die Eltern dabei sind – sogar schon an 14-Jährige. Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige unter 18 Jahren ist nicht mehr erlaubt. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.

An Tanzveranstaltungen – wie z. B. der Karnevalsdisko eines gewerblichen Veranstalters – dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung der Eltern teilnehmen. 16- bis 17-Jährige dürfen nur bis 24 Uhr mitfeiern.

Veranstalter oder Gewerbetreibende, die sich besonders für den Kinder- und Jugendschutz einsetzen und dies auch sichtbar nach außen dokumentieren wollen, erhalten kostenlos vom Kreisjugendamt einen speziell für Karneval entwickelten Aushang mit den wichtigsten Bestimmungen. Weitere Informationen gibt es bei Michael Hackling unter Telefon 02161 6104-5133 und per Mail unter michael.hackling@rhein-kreis-neuss.de.

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