Die AfD hat keinen Anspruch auf einen Platz im sogenannten parlamentarischen Kontrollgremium in Sachsen-Anhalt. Die Verkleinerung des Gremiums von fünf auf vier Mitglieder verletze die Landtagsfraktion nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit, teilte das Landesverfassungsgericht am Mittwoch in Dessau mit. (LVG 30/22)
Die Mitwirkung in parlamentarischen Ausschüssen und Gremien müsse zwar grundsätzlich spiegelbildlich sein. Das bedeute, dass in Gremien die Stärke der im Parlament vertretenen Fraktionen möglichst getreu abgebildet werden müsse. In einigen Fällen sei eine Abweichung von diesem Grundsatz allerdings gerechtfertigt, so auch in diesem. So könnten Gründe des Geheimschutzes eine andere Gestaltung rechtfertigen.
Um den Geheimschutz zu sichern, habe der Gesetzgeber ein derart kleines Gremium vorgeben dürfen. Bei der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes müsse sichergestellt werden, dass von vertraulicher Behandlung der mitgeteilten Informationen ausgegangen werden könne. Die geringe Mitgliederzahl könne damit dazu führen, dass nicht alle Oppositionsfraktionen – und auch nicht zwingend die größte – im Gremium vertreten seien.
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