Abschleppfirma scheitert vor BGH mit Forderung nach 5000 Euro Standgebühr

Obwohl ein abgeschlepptes Auto in Sachsen mehr als ein Jahr lang beim Abschleppunternehmen stand, bekommt dieses nur Standgebühren für fünf Tage.

Obwohl ein abgeschlepptes Auto in Sachsen mehr als ein Jahr lang beim Abschleppunternehmen stand, bekommt dieses nur Standgebühren für fünf Tage. Die Gebühren dürften nur so lange erhoben werden, bis der Halter sein Auto zurückfordert, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Freitag. Im dem Streitfall hatte das Unternehmen das Auto zunächst nicht wieder zurückgegeben. (Az. V ZR 192/22)

Der Kläger hatte seiner Schwester das Auto geliehen. Die Frau parkte im Oktober 2020 unbefugt auf einem Privatgrundstück. Das Auto wurde abgeschleppt und beim Abschleppunternehmen abgestellt. Dieses schrieb den Halter nicht an – er fand aber nach wenigen Tagen selbst heraus, wo sein Auto stand, und forderte es zurück. Darauf reagierte das Unternehmen nicht.

Der Mann zog vor Gericht. Erst im Prozess forderte die Abschleppfirma, dass er die Kosten für das Abschleppen sowie eine Standgebühr von 15 Euro pro Tag zahlen solle. Bis zur Verhandlung vor dem Dresdner Landgericht stand der Wagen 329 Tage auf dem Gelände der Firma. Die geforderte Summe an Standgebühren stieg auf fast 5000 Euro.

Das Landgericht verurteilte das Abschleppunternehmen im Januar 2022 dazu, das Auto herauszugeben. Im Gegenzug sollte der Halter die knapp 5000 Euro plus Abschleppkosten bezahlen. Dagegen wehrte er sich vor dem Oberlandesgericht. Dieses entschied, dass er zwar für das Abschleppen bezahlen müsse. Eine Standgebühr dürfe das Unternehmen allerdings nur für fünf Tage erheben. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof nun bestätigt.

Zwar könnten für einen längeren Zeitraum Standgebühren verlangt werden, wenn der Halter nicht zahlen wolle, erklärte der BGH. In dem Fall aus Sachsen war die Lage aber anders. Hier reagierte das Abschleppunternehmen zunächst nicht und bot somit gar nicht erst ordnungsgemäß an, das Auto gegen eine Gebühr zurückzugeben.
© AFP

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