Essen – Grundlage ist das am 5. März vom Bundestag verabschiedete 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuständig für die Leistungsgewährung bleiben die Jobcenter.
Automatischer Übergang für bisherige JobCenter-Kundinnen und JobCenter-Kunden
Das kommunale JobCenter Essen weist darauf hin, dass sich im Bereich der Leistungsauszahlung zunächst keine Änderungen ergeben: Essener:innen, die bislang einen Anspruch auf Bürgergeld hatten, erhalten das Grundsicherungsgeld automatisch über das JobCenter Essen. Auch an der Höhe von bewilligten Leistungen ändert sich nichts. Bis zum Ablauf von Bewilligungsfristen müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Bei Fragen oder bei einem Beratungswunsch wenden sich Essener Leistungsberechtigte weiter an die ihnen bekannte, für sie zuständige Geschäftsstelle im JobCenter Essen.
Bescheide, Anträge und sonstige Schreiben werden von den Jobcentern sprachlich Schritt für Schritt angepasst. Begrifflich gilt rechtlich eine Übergangsfrist.
Das neue Grundsicherungsgeld: Was beinhaltet es?
Grundsicherungsgeld erhält, wer erwerbsfähig ist, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aber nicht aus eigenem Einkommen oder anderen vorrangigen Leistungen decken kann. Neben den finanziellen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, erhalten Leistungsberechtigte Unterstützung für ihre (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben.
Die schnelle und möglichst nachhaltige Integration der Leistungsbeziehenden in Arbeit oder Ausbildung ist und bleibt der Kern des SGB II und so auch der neuen Grundsicherung. Die Position der Jugendberufsagenturen wird deshalb mit dem neuen Gesetz gestärkt. Auch die Gruppe der Erziehenden unter den Leistungsberechtigten wird aus diesem Grund früher als bisher in Bezug auf eine Arbeitsaufnahme beraten und gefördert.
Die neue Grundsicherung erhöht die Verbindlichkeit. Der Kooperationsplan bleibt erhalten. Rechte und Pflichten von Leistungsbeziehenden sind in der neuen Grundsicherung verbindlich geregelt. Wer Termine ohne wichtigen Grund mehrfach versäumt, Maßnahmen abbricht oder die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit grundlos verweigert, muss mit Leistungsminderungen rechnen. Ihre Höhe und Dauer sind in der neuen Grundsicherung vereinheitlicht worden.
Änderungen bringt das neue Gesetz auch bei der Anrechnung von eventuell vorhandenem Vermögen: die Beträge orientieren sich jetzt am Lebensalter der Leistungsbeziehenden.
Das neue Gesetz führt außerdem eine Arbeitgeberhaftung für Schwarzarbeit und Scheinbeschäftigung ein.
Geld-Leistungen des JobCenter
Wie bisher beim Bürgergeld umfasst die neue Grundsicherung leistungsrechtlich den Regelsatz für den Lebensunterhalt. Außerdem werden wie bislang die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie evtl. Mehrbedarfe der Leistungsberechtigen gezahlt. Die Jobcenter übernehmen für sie weiter die Miet-/Wohnkosten.
Für Neuantragssteller*innen gilt nach wie vor eine 1-jährige Karenzzeit sollte ihre Miete die angemessenen Werte überschreiten. Neu wird aber eine Obergrenze beim 1,5-fachen Wert der ortsüblichen Miete festgeschrieben.
Aktuelle Höhe der Regelsätze
Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten zurzeit monatlich 563 Euro für ihren Lebensunterhalt. Volljährige Partner*innen in einer Bedarfsgemeinschaft bekommen 506 Euro pro Person. Junge nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren erhalten in der Bedarfsgemeinschaft einen Satz von 451 Euro monatlich. Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren liegt der aktuelle Regelsatz bei 471 Euro monatlich. Mit Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr werden 390 Euro ausgezahlt. Für Säuglinge und Kleinkinder bis zur Erreichung des sechsten Lebensjahres bekommen die Erziehungsberechtigten monatlich 357 Euro.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich neben diesem Regelbedarf auch weiterhin den im Sommer 2022 beschlossenen Kindersofortzuschlag in Höhe von 25 Euro monatlich.




