Schwerin will „Bau-Turbo“ in der Innenstadt einsetzen

Die Landeshauptstadt will den „Bau-Turbo" zur Beschleunigung des Wohnungsneubaus für Bauvorhaben in der Innenstadt einsetzen.

Schwerin – Eine Bebauung des Außenbereichs am Rande von Siedlungen soll in der Landeshauptstadt nicht mittels „Bau-Turbo“ ermöglicht werden. „Wir haben in Schwerin bereits kurze Bearbeitungszeiten sowohl in der Stadtplanung bei Bebauungsplänen als auch bei Baugenehmigungen“, sagt Baudezernent Bernd Nottebaum.

Er sieht Chancen, bestimmte Vorhaben durch die bauplanungsrechtliche Sonderregelung voranzubringen – und das mit einer effizienten nachhaltigen Flächennutzung im Innenbereich und der Minimierung zusätzlicher Bodenversiegelung zu verbinden: Die Stadtverwaltung schlägt der Stadtvertretung daher vor, den „Bau-Turbo“ in der Innenstadt und für Wohnungsbauvorhaben in Geschossbauweise mit zusätzlich mindestens sechs Wohneinheiten einzusetzen. Außerdem sollen die Bauprojekte eine Sozialwohnungsquote von 20 Prozent erfüllen. „Wir möchten die Balance zwischen zügigen Verwaltungsverfahren und den beschlossenen Leitlinien integrierter, nachhaltiger Stadtentwicklung weiterhin wahren“, begründet Andreas Thiele, Leiter des Fachdienstes Stadtentwicklung und Stadtplanung.

Zur effizienten nachhaltigen Flächennutzung wird die Landeshauptstadt Schwerin die Zustimmung ausschließlich für Wohnungsbauvorhaben in Geschossbauweise mit einer Mindestanzahl von zusätzlich sechs Wohneinheiten im nicht beplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und bei Befreiungen nach § 31 BauGB im Geltungsbereich gemäß § 30 BauGB von Bebauungsplänen erteilen. Wohnungsbauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich erhalten keine Zustimmung.

Mit dem 2025 beschlossenen „Bau-Turbo“ hat die Bundesregierung eine bauplanungsrechtliche Sonderregelung geschaffen, um den Wohnungsbau in Deutschland zu beschleunigen. Kommunen können danach, befristet bis Ende 2030 unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorgaben des Bauplanungsrechtes abweichen – ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes.

Die Notwendigkeit eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens bleibt bestehen. Zudem sind die Vorgaben der Landesbauordnung M-V (u.a. Regelungen zu Abstandsflächen, Brandschutz oder Standsicherheit) und andere fachrechtliche Anforderungen zu beachten.

xity.de
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