Wenn ein Beamter in Teilzeit arbeitet, ist diese Teilzeitquote für die spätere Höhe der Pension maßgeblich. Darüber hinaus geleistete Mehrarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung im Alter, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es ging um einen pensionierten Berufsschullehrer aus Baden-Württemberg. (Az. 2 C 12.22),Der Mann hatte in den Jahren 1992 und 1993 zuerst als Angestellter und dann als Beamter nur ein Deputat von elf beziehungsweise 17 Wochenstunden, arbeitete aber bis zu 22 oder 23 Stunden pro Woche. In späteren Jahren arbeitete er als Beamter in Vollzeit.,Vor Gericht wollte er erreichen, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit Grundlage für seine Pension ist. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab, der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gab dem Pensionär aber recht. Daraufhin zog das Land Baden-Württemberg vor das Bundesverwaltungsgericht.,Dieses stellte nun das Freiburger Urteil wieder her. Es erklärte, dass Mehrarbeit vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren sei und bei der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt werde. Das gelte unabhängig von Vollzeit oder Teilzeit.
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Mehrarbeit von Lehrer während Teilzeitbeschäftigung zählt nicht für Pension
Wenn ein Beamter in Teilzeit arbeitet, ist diese Teilzeitquote für die spätere Höhe der Pension maßgeblich.