Wiesbaden – In das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl 2025 sind alle Wahlberechtigten eingetragen worden, die am 12. Januar 2025 – dem 42. Tag vor der Wahl – bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet waren. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind und an der Wahl teilnehmen wollen, müssen einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen. Der Antrag ist gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Briefwahl und kann bereits jetzt gestellt werden.
Auf den Wahlbenachrichtigungen ist auch der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten am 23. Februar 2025 ihre Stimme abgeben können.
Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich für eine Nachprüfung unverzüglich mit dem Wahlamt am Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen.
Vom 3. bis einschließlich 7. Februar 2025 können Wahlberechtigte das Wählerverzeichnis ihrer Gemeindebehörde während der Öffnungszeiten einsehen und die Richtigkeit sowie Vollständigkeit ihrer Daten überprüfen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch gegen die Eintragungen eingelegt werden. Wer zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, kann auf Antrag von der Gemeindebehörde einen Wahlschein erhalten und damit an der Wahl teilnehmen. Auch nach Ende der Einspruchsfrist ist es noch möglich, an der Wahl teilzunehmen, wenn gegenüber der Gemeindebehörde nachgewiesen werden kann, dass die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde.