Nach dem am Donnerstag verkündeten Urteil war die Klage der Verleger unbegründet. Diese kündigten als direkte Reaktion Berufung an und erklärten, das Landgericht sei bei einem unveränderten Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.
Nach der Entscheidung der Stuttgarter Richter ist der Vorhalt der Verlage, die App sei genehmigungsbedürftig, nicht durch das Landgericht, sondern wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das öffentliche Rundfunkrecht dort zu klären.
Den von den Verlagen erhobenen Vorwurf, die App sei presseähnlich und verstoße damit gegen das Verbot der Presseähnlichkeit, wies das Gericht zurück. Das Verbot der Presseähnlichkeit beziehe sich nicht auf Presseähnlichkeit einzelner Inhalte, sondern grundsätzlich auf das gesamte Telemedienangebot. Deshalb müsse die Seite Dasding.de des SWR, in welche die App eingebettet ist, für diese Bewertung als Ganzes betrachtet werden. Dasding.de sei aber nicht presseähnlich.
Auch den Klageansatz, dass die App als kostenlos und abofrei beworben werde und damit eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliege, wies die Zivilkammer zurück. Die Zielgruppe der App – nämlich die jüngere Generation – habe ein Interesse an der Klarstellung der Kosten- und Abofreiheit. Damit sei die Werbung nicht unzulässig.
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) nahm das Urteil nach eigenen Angaben mit Verwunderung zur Kenntnis. Dabei verwies der BDZV auf das vorhergehende Verfahren zu einer einstweiligen Verfügung, in dem das Gericht die Presseähnlichkeit bejaht hatte.
„Der Sachverhalt ist unverändert“, erklärte der Chef der „Saarbrücker Zeitung“ und Vorstand des BDZV-Landesverbands Rheinland-Pfalz und Saarland, Thomas Deicke. „Allein dieser Umstand lässt es geboten erscheinen, dass die klagenden Verlage in die Berufung gehen.“
Dies sei auch deshalb notwendig, weil im neuen Medienstaatsvertrag klargestellt werden solle, dass die Presseähnlichkeit immer bezogen auf das konkret streitbefangene Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – hier die App Newszone – zu beurteilen sei – „und eben nicht auf weitergehende Angebote der Rundfunkanstalt, wie es nun das Landgericht Stuttgart meint“.
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