Essen – Mit der Verabschiedung und Fortschreibung des Parkraumbewirtschaftungskonzepts im Jahr 2019 hatte sich der Rat der Stadt Essen auch für eine Privilegierung der gemäß Elektromobilitätsgesetz (EmoG) gesondert mit „E-Kennzeichnung“ zugelassenen Fahrzeuge ausgesprochen.
Für entsprechende Fahrzeuge galt bis dato, dass sie an Ladesäulen im öffentlichen Verkehrsraum für vier Stunden ohne das Entrichten von Gebühren parken durften und lediglich eine Parkscheibe auslegen mussten. Bereits zum 1. Januar dieses Jahres war die Privilegierung, dass E-Autos gebührenfrei an einem bewirtschafteten Parkplatz stehen zu durften, weggefallen. Dies hatte zur Folge, dass E-Fahrzeuge vermehrt auf Stellplätzen mit Ladestationen geparkt wurden, weil aufgrund der noch aktuellen Beschilderung dort eine Gebührenfreiheit besteht – auch wenn das Fahrzeug nicht geladen wird.
Da der Bestand an E-Autos im Essener Stadtgebiet immer weiter zunimmt, ist nun vorgesehen, dass Autofahrer*innen an E-Ladesäulen künftig nur noch dann kostenlos parken dürfen, wenn das Auto auch tatsächlich an der Säule geladen wird. Kenntlich gemacht wird diese neue Regelung durch die Zusatzbeschilderung „während des Ladevorgangs“ (Zusatzzeichen 1053-54), die erst kürzlich in die Straßenverkehrs-Ordnung (StTVO) aufgenommen wurde. Um möglichst vielen E-Autofahrerinnen*E-Autofahrern eine Lademöglichkeit zu bieten, wird die zeitliche Beschränkung auf vier Stunden in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr angegeben.
Bei neu einzurichtenden Standorten mit E-Ladesäulen wird diese Beschilderung bereits umgesetzt. Die übrigen Standorte werden seit Mitte August Schritt für Schritt mit den Zusatzschildern ausgestattet, sodass ab dann die Regelung gilt. Von etwa 180 Standorten im Essener Stadtgebiet wurden mittlerweile bereits über 70 mit den Zusatzschildern ausgestattet.