Der Mann habe nicht rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide erhoben, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz am Mittwoch mit. Es sei davon auszugehen, dass er diese erhalten habe. (Az.: 5 K 606/24.KO)
2023 hatte der Mann seine Wohnung ohne Angabe von Gründen abgemeldet, den Vertrag gekündigt und den Rundfunkbeitrag nicht mehr gezahlt. Der Südwestrundfunk forderte die Beiträge weiterhin ein. Dagegen versuchte sich der Mann gerichtlich zu wehren. Widerspruch hatte er zuvor nicht eingelegt. Er gab an, seit seiner Kündigung keine Schreiben mehr erhalten zu haben.
Die Richter wiesen die Klage als unzulässig ab. Zwar müssen Behörden im Zweifel nachweisen können, dass Bescheide eingegangen seien. In diesem Fall ging das Gericht jedoch von einer Schutzbehauptung des Manns aus. Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger die Bescheide erhielt.
Aus seinem Verhalten und seinen schriftlichen Äußerungen sei deutlich geworden, dass er die Erhebung der Rundfunkbeiträge ablehne, hieß es. In einem vorherigen Eilverfahren hatte er den Zugang der Bescheide nicht bestritten. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Vortrag an die jeweilige Situation angepasst habe.
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